§ 37 Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses
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GGArt29Abs6G
Gliederung
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
§ 37 Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat veröffentlicht die Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens im Bundesgesetzblatt und das Eintragungsergebnis im Bundesanzeiger.
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