§ 30 Einspruch gegen die Versagung des Eintragungsscheines und Beschwerde
Up-to-date
GGArt29Abs6G
Gliederung
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
§ 30 Einspruch gegen die Versagung des Eintragungsscheines und Beschwerde
(1) Gegen die Versagung des Eintragungsscheines kann innerhalb von zwei Tagen Einspruch bei der Gemeindebehörde eingelegt werden.
(2) Die Gemeindebehörde hat über den Einspruch unverzüglich zu entscheiden und bei Ablehnung die Entscheidung dem Antragsteller zuzustellen. Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann innerhalb von drei Tagen nach der Zustellung Beschwerde an die Rechtsaufsichtsbehörde eingelegt werden.
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