§ 28 Ausübung des Eintragungsrechts
Up-to-date
GGArt29Abs6G
Gliederung
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
§ 28 Ausübung des Eintragungsrechts
(1) Zur Eintragung ist nur zuzulassen, wer
1. in ein Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder
2. einen Eintragungsschein hat.
(2) Der Eintragungsberechtigte kann sich nur einmal eintragen. Er kann sich nur in der Gemeinde eintragen, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist (Absatz 1 Nr. 1). Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in einer beliebigen Eintragungsstelle des Raumes des zugelassenen Volksbegehrens eintragen.
(3) § 7 Nr. 5 gilt entsprechend.
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