§ 27 Eintragungsberechtigung
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GGArt29Abs6G
Gliederung
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
§ 27 Eintragungsberechtigung
Eintragungsberechtigt ist, wer am letzten Tag der Eintragungsfrist zum Bundestag wahlberechtigt ist und seit mindestens drei Monaten in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.
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