§ 1 Gegenstand des Volksentscheides
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GGArt29Abs6G
Gliederung
Erster Abschnitt Volksentscheid
§ 1 Gegenstand des Volksentscheides
Gegenstand des Volksentscheides ist das gemäß Artikel 29 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossene Gesetz über eine Maßnahme zur Neugliederung. Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll.
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