§ 13 Entscheidung des Abstimmungsvorstandes
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GGArt29Abs6G
Gliederung
Erster Abschnitt Volksentscheid
§ 13 Entscheidung des Abstimmungsvorstandes
Der Abstimmungsvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Abstimmungshandlung und bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Kreisabstimmungsausschuß hat das Recht der Nachprüfung.
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