GG
Gliederung
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit
Art 91d
Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.
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