Art 45d Parlamentarisches Kontrollgremium
Up-to-date
GG
Gliederung
III. Der Bundestag
Art 45d Parlamentarisches Kontrollgremium
(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.
(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden