Codara
Recht
Themen
Über uns
Bundesrecht
Grundgesetz
Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)
§ 9
BTBRGGO
§ 9 Unterausschüsse
Up-to-date
+K
Der Ausschuß kann Unterausschüsse einsetzen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden