BundesrechtGrundgesetzGemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)§ 11

§ 11Verfahren im Falle eines Einigungsvorschlages auf Bestätigung des Gesetzesbeschlusses

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