BundesrechtBundesgesetzeZweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im SaarlandDritter Titel Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen in Erbfällen§ 7

§ 7Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen an den Erblasser

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