§ 11 Anwendungszeitpunkt
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LASaarDV 2
Gliederung
Vierter Titel Sonstige und Schlußvorschriften
§ 11 Anwendungszeitpunkt
Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland, § 2 Abs. 2 jedoch mit Wirkung vom 1. Juni 1961 ab anzuwenden.
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