§ 11 Übergangsregelung
Up-to-date
BImSchV 5 1993
Gliederung
Abschnitt 3 Schlußvorschriften
§ 11 Übergangsregelung
Die Anforderungen der §§ 7 und 8 gelten nicht für Immissionsschutzbeauftragte, die in Übereinstimmung mit den bisher geltenden Vorschriften bestellt worden sind.
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