Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) aufgeführt sind, ist ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen:
1. Anlagen nach Nr. 1.1 mit einer Feuerungswärmeleistung bei a)festen oder flüssigen Brennstoffen von 150 Megawatt oder mehr oderb)gasförmigen Brennstoffen von 250 Megawatt oder mehr;
2. Anlagen nach Nr. 1.2.4 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr;
3. Anlagen nach Nr. 1.10;
4. Anlagen nach Nr. 1.11;
5. Anlagen nach Nr. 1.12;
6. Anlagen nach Nr. 1.14.1;
7. Anlagen nach Nr. 1.14.2;
8. Anlagen nach Nr. 2.3;
9. Anlagen nach Nr. 2.5 und Nr. 2.6;
10. Anlagen nach Nr. 2.8;
11. Anlagen nach Nr. 3.1;
12. Anlagen nach Nr. 3.2.2.1;
14. Anlagen nach Nr. 3.4 mit einer Schmelzkapazität von a)10 Tonnen Zink oder Zinklegierungen oder mehr je Tag,b)5 Tonnen Leichtmetall oder mehr je Tag oderc)10 Tonnen Schwermetall oder mehr je Tag;
15. Anlagen nach Nr. 3.7;
16. Anlagen nach Nr. 3.8;
17. Anlagen nach Nr. 3.9.1.1, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde;
18. Anlagen nach Nr. 3.9.2 mit einem Durchsatz von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde;
19. Anlagen nach Nr. 3.18;
20. Anlagen nach Nr. 3.21 mit einer Produktionskapazität von 1 500 Stück oder mehr Starterbatterien oder Industriebatteriezellen je Tag;
21. Anlagen nach Nr. 4.1;
22. Anlagen nach Nr. 4.2;
23. Anlagen nach Nr. 4.4;
24. Anlagen nach Nr. 4.5;
25. Anlagen nach Nr. 4.6;
26. Anlagen nach Nr. 4.7;
27. Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, in denen organische Lösungsmittel nach Nr. 5.1.2.1 eingesetzt werden, mit einem Verbrauch an solchen organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder mehr je Stunde;
28. Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, soweit nicht von Nr. 27 erfasst, mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder mehr je Stunde;
29. Anlagen nach Nr. 5.2.1;
30. Anlagen nach Nr. 6.1;
31. Anlagen nach Nr. 6.3;
32. Anlagen nach Nr. 7.3.2;
33. Anlagen nach Nr. 7.8;
34. Anlagen nach Nr. 7.9;
35. Anlagen nach Nr. 7.12;
36. Anlagen nach Nr. 7.16;
37. Anlagen nach Nr. 8.1;
38. Anlagen nach Nr. 8.3.1;
39. Anlagen nach Nr. 8.4;
40. Anlagen nach Nr. 8.5.1;
41. Anlagen nach Nr. 8.7;
42. Anlagen nach Nr. 8.8;
43. Anlagen nach Nr. 8.9.1;
44. Anlagen nach Nr. 8.12.1;
45. Anlagen nach Nr. 8.14, soweit gefährliche Abfälle gelagert werden;
46. Anlagen nach Nr. 8.15 mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr Abfällen je Tag.
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