(Fundstelle: BGBl. I 1997, 173)
Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche des Raumes in Dezibel (dB) wird nach folgenden Gleichungen berechnet: 1.für Räume entsprechend Tabelle 1, Zeile 1:Gleichung (1):R'(tief)w,res = L(tief)r,N + 10 x lgS(tief)g- D + E--------A2.für Räume entsprechend Tabelle 1, Zeilen 2 bis 5:Gleichung (2):R'(tief)w,res = L(tief)r,T + 10 x lgS(tief)g- D + E--------AEs bedeuten:R'(tief)w,reserforderliches bewertetes Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche des Raumes in dBL(tief)r,NBeurteilungspegel für die Nacht in dB (A) nach den Anlagen 1 und 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036)L(tief)r,TBeurteilungspegel für den Tag in dB (A) nach den Anlagen 1 und 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036)S(tief)gvom Raum aus gesehene gesamte Außenfläche in qm (Summe aller Teilflächen)Aäquivalente Absorptionsfläche des Raumes in qm (A = 0,8 x Gesamtgrundfläche)DKorrektursummand nach Tabelle 1 in dB (zur Berücksichtigung der Raumnutzung)EKorrektursummand nach Tabelle 2 in dB (der sich aus dem Spektrum des Außengeräusches und der Frequenzabhängigkeit der Schalldämm-Maße von Fenstern ergibt) Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß eines einzelnen zu verbessernden Bauteils wird berechnet nach folgender Gleichung (3): 1R'(tief)w,x = 10 x lg (--- (S(tief)g x 10(hoch)-0,1 R'(tief)w,res -S(tief)x- S(tief)1 x 10(hoch)-0,1R(tief)w,1 -...- S(tief)n x 10(hoch)-0,1 R(tief)w,n))R(tief)w,xerforderliches bewertetes Schalldämm-Maß des zu verbessernden Umfassungsbauteils (Teilfläche S(tief)x) in dBR(tief)w,1 bis R(tief)w,nvorhandene bewertete Schalldämm-Maße der übrigen Umfassungsbauteile in dBS(tief)gvom Raum aus gesehene gesamte Außenfläche in qm (Summe aller Teilflächen)S(tief)xGröße der betrachteten Teilfläche in qmS(tief)1 bis S(tief)nGrößen der übrigen Teilflächen in qm Das bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche S(tief)g, die sich aus den Teilflächen S(tief)1, S(tief)2, ..., S(tief)n mit den bewerteten Schalldämm-Maßen R(tief)w,1, R(tief)w,2, ..., R(tief)w,n zusammensetzt, berechnet sich nach folgender Gleichung (4): 1R(tief)w,res = - 10 x lg (--- (S(tief)1 x 10(hoch)-0,1 R(tief)w,1 + S(tief)g + S(tief)2 x 10(hoch)-0,1R(tief)w,2 + ... + S(tief)n x 10(hoch)-0,1 R(tief)w,n)) Die bewerteten Schalldämm-Maße der Umfassungsbauteile (Teilflächen) müssen so verbessert werden, daß das nach Gleichung (4) berechnete bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche R(tief)w,res mindestens gleich dem erforderlichen bewerteten Schalldämm-Maß nach Gleichung (1) oder (2) ist. Tabelle 1Korrektursummand D in dBzur Berücksichtigung der RaumnutzungRaumnutzungD in dB121Räume, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden272Wohnräume373Behandlungs- und Untersuchungsräume in Arztpraxen, Operationsräume, wissenschaftliche Arbeitsräume, Leseräume in Bibliotheken, Unterrichtsräume374Konferenz- und Vortragsräume, Büroräume, allgemeine Laborräume425Großraumbüros, Schalterräume, Druckerräume von DV-Anlagen, soweit dort ständige Arbeitsplätze vorhanden sind476Sonstige Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sindentsprechend der Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Nutzung festzusetzenTabelle 2Korrektursummand E in dBfür bestimmte VerkehrswegeVerkehrswegeE in dB121Straßen im Außerortsbereich32Innerstädtische Straßen63Schienenwege von Eisenbahnen allgemein04Schienenwege von Eisenbahnen, bei denen im Beurteilungszeitraum mehr als 60% der Züge klotzgebremste Güterzüge sind, sowie Verkehrswege der Magnetschwebebahnen25Schienenwege von Eisenbahnen, auf denen in erheblichem Umfang Güterzüge gebildet oder zerlegt werden46Schienenwege von Straßenbahnen nach § 4 PBefG3
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