Art. 1 § 9c Übertragung von Anteilen des Bundes — ÖIAG-Gesetz 2000
Über Antrag des jeweils sachlich zuständigen Bundesministers können durch Beschluss der Bundesregierung oder aufgrund eines Bundesgesetzes auch andere Bundesbeteiligungen auf die ÖBAG übertragen werden. § 9a Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
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