§ 28a Gemeinschaftlich finanzierte Maßnahmen — AMA-Gesetz 1992
Die AMA kann, soweit von den Ländern für gemeinschaftlich finanzierte Maßnahmen Geldmittel bereitzustellen sind, auf Ersuchen der Länder bei gemeinschaftlich finanzierten Förderungsmaßnahmen die Auszahlung von Landesmitteln gemeinsam mit den Bundesmitteln abwickeln.
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