Art. 66 Artikel 66. — Scheckgesetz 1955
Die Form des Protestes und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Scheckrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist.
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